Wenn du, als Vater keinen Unterhalt zahlen kannst!

Vater Unterhalt

Wir zeigen wenn Du als Vater keinen Unterhalt zahlen kannst – Folgen und Konsequenzen: Am Ende einer langjährigen Beziehung samt Kind kommt zwischen den nun (bald) getrennt lebenden Partnern die Frage nach dem Unterhalt auf. Auch bei kurzen Kontakten mit einer ungewollten Schwangerschaft hat die Frau das Recht, ihr Kind auszutragen und dafür Unterhalt vom Kindsvater zu verlangen. Doch was passiert, wenn die finanzielle Situation es ihm nicht erlaubt und er als Vater kann keinen Unterhalt zahlen?

Vater Unterhalt
Als Vater zahlungsunfähig – Copyright: nito bigstockphoto
Ein vom Kind getrennt lebender Vater muss immer Unterhalt zahlen. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn er nachweisen kann, dass er den Mindestunterhalt finanziell nicht erbringen kann. weiterlsen: Wann muss ein Vater keinen Unterhalt zahlen.

Der rechtliche Anspruch auf Unterhalt

In Deutschland ist es im Gesetzbuch verankert, dass beide Elternteile dazu verpflichtet sind, das Heranwachsen ihres Kindes zu unterstützen und zu fördern. Lebt das Kind – aus welchen Gründen auch immer – nur bei einem Elternteil und das andere ist bekannt, werden Unterhaltszahlungen fällig.

Sie sind der finanzielle Ausgleich zur fehlenden Pflege und Erziehung im Alltag. Man spricht auch vom Barunterhalt im Abgrenzung zum Betreuungsunterhalt. Letztere wird von dem Elternteil erbracht, bei dem das Kind im Alltag lebt und ist nach Maßgabe des § 1606 III 2 BGB geregelt.

Wichtig
Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Elternteils ist, bei dem das Kind verbleibt. Viele denken, dass die Unterhaltspflicht des anderen entfällt, wenn man als Mutter/Vater selbst recht viel verdient. Für die Höhe der Unterhaltszahlung, beziehungsweise die Frage, ob der andere überhaupt zahlen kann, spielt allein dessen Einkommen eine Rolle!

Da in der Mehrheit der Fälle ein Kind nach der Trennung bei der Mutter lebt, geht die Unterhaltsfrage zumeist an den Vater. Kann er Unterhalt zahlen oder nicht? Die Frage nach der Leistungsfähigkeit führt bei vielen Ex-Paaren immer wieder zu Streit. Was viele nicht wissen: Für den Unterhaltspflichtigen besteht eine Beweispflicht der Nicht-Leistungsfähigkeit. In nahezu allen Fällen muss der Vater daher Unterhalt aufbringen.

Überprüfung der Leistungsfähigkeit nach der Düsseldorfer Tabelle

Die bestehende Unterhaltspflicht wird vom Staat geregelt und in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgehalten. Diese Tabelle ist allerdings ohne eigene Gesetzeskraft, sondern wird nur als Richtlinie herangezogen.

Da sich die deutschen Richter jedoch an der Düsseldorfer Tabelle orientieren, ist sie ein wichtiges Instrument.

Neben der Altersstufe des Kindes entscheidet das monatliche Nettoeinkommen über den Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil zahlen muss. Wer maximal 1.900 Euro netto im Monat zur Verfügung hat, zahlt den geringsten Satz. Dieser Satz ist quasi der gesetzliche Mindestunterhalt, der dem Kind für ein normales Leben zustehen muss.

Der jeweilige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Kindesalter. Ein Beispiel für das Jahr 2018 wäre demnach: Wer bis zu 1.900 Euro im Monat netto hat, muss für ein Kind bis fünf Jahren jeden Monat 348 Euro Unterhalt zahlen.

Für 6- bis 11-Jährige fallen 399 Euro monatlich an, bis zum vollendeten 17. Lebensjahr 467 Euro und ab 18 Jahren 527 Euro. Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.901 und 2.300 Euro steigt die Monatszahlung entsprechend auf 366 beziehungsweise 419 sowie 491 und 554 Euro.

Der Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle lag 2018 bei einem Nettoeinkommen von 5.101 bis 5.500 Euro. Wer in diese Spalte fällt, zahlt für Kinder bis fünf Jahren monatlich 557 Euro, für 6- bis 11-Jährige 639 Euro, bis 17 Jahren 748 Euro und ab 18 Jahren 844 Euro. Liegt das Nettoeinkommen über 5.500 Euro, so wird das Jugendamt im Einzelfall über die Höhe des Unterhalts entscheiden.

Wichtig:
Zum Ende jeden Kalenderjahres wird eine aktualisierte Düsseldorfer Tabelle mit den Zahlen für das kommende Jahr veröffentlicht.

Die Leistungsfähigkeit muss angestrebt werden

Für getrennte Paare mit Kind entsteht häufig das Problem, dass der unterhaltspflichtige Part die Einkommensgrenze nicht erreicht. Die Mutter oder der Vater kann keinen Unterhalt zahlen, was zu einer prekären Situation führen kann.

Familienrichter in Deutschland haben darüber entschieden, dass der Unterhaltspflichtige sich darauf nicht berufen kann, wenn es eine Möglichkeit gibt, die eigenen Finanzmittel zu verbessern. Das kann beispielsweise bedeuten, dass ein Nebenjob angekommen oder eine neue Arbeitsstelle im einmal erlernte Beruf gesucht werden muss.

Wer demnach zu wenig verdient, um das eigene Kind mit Unterhalt zu versorgen, muss entsprechend damit rechnen, dass vor Gericht ein fiktives Einkommen ermittelt wird, das erzielt werden kann. Dieses muss in Zukunft erreicht werden und der nach Düsseldorfer Tabelle angesetzte Unterhaltssatz ist zu zahlen.

Doch solange keinen finanziellen Mittel vom Kindsvater oder der Kindesmutter kommen, wer trägt dann die Mehrlast des/der Alleinerziehenden?

Wer zahlt, wenn tatsächlich kein Barunterhalt geleistet wird?

Tritt der Fall auf und Mutter oder Vater kann keinen Unterhalt zahlen, kommt zunächst der Staat mit dem sogenannten Unterhaltsvorschuss auf. Das bedeutet, dass von staatlicher Seite die Rolle des Unterhaltszahlers übernommen und monatlich der Mindestunterhalt überwiesen wird.

Der Vorschuss muss beim Jugendamt beantragt werden und ist im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geregelt. Lange Zeit gab es diesen Betrag nur für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, doch seit Juli 2017 erhalten auch 13- bis 17-Jährige den Vorschuss.

Das Jugendamt wird sich zeitnah an den Unterhaltspflichtigen wenden und diesen an die Beweispflicht erinnern. Im Folgenden kann es bis vor Gericht gehen, dass die Zahlung des Unterhalts von staatlicher Seite eingefordert wird. Für den Elternteil, der bis dahin den Unterhaltsvorschuss bekommt, spielt das jedoch zumindest finanziell keine Rolle.

Wie steht es um die Unterhaltspflicht bei Selbstständigen?

Einen Sonderfall stellt die Selbstständigkeit des Zahlungspflichten dar. Da hier nicht von einem festen Monatseinkommen ausgegangen werden kann, wird das Amt in regelmäßigen Abständen prüfen, ob und in welcher Höhe der Unterhalt gezahlt werden kann. Für ein Zeitfenster, in dem die Einnahmen aus selbstständiger Arbeit zu gering sind, kommt auch hier der Unterhaltsvorschuss zum Tragen.

Allerdings ist der Staat bei Selbstständigen ebenso streng wie bei Angestellten und Erwerbslosen: Es wird eingehend geprüft, ob und in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit doch erreicht werden könnte.

Das kann nicht nur bedeuten, dass zusätzlich zur Selbstständigkeit ein Nebenjob angenommen werden muss, sondern es kann auf einen Wechsel in das Angestelltenverhältnis bestanden werden. Wer sich beispielsweise als gelernter Bäcker mit einem Reiseunternehmen selbstständig gemacht hat und damit auf Dauer zu wenig für den Unterhalt des Kindes verdient, kann gezwungen sein, wieder als Bäcker zu arbeiten.

Wann gibt es keinen Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist insofern schwierig, da es Ausnahmen für dessen Beantragung gibt. Die wichtigsten Punkte haben wir Dir hier aufgeschlüsselt:

1. Hartz-IV-Empfänger

Wer bereits Hartz-IV-Leistungen in Anspruch nimmt, erhält keinen Unterhaltsvorschuss. Der Staat argumentiert an dieser Stelle mit dem Existenzminimum. Da Hartz-IV bereits so gestaltet sein soll, dass das Existenzminimum gesichert ist, gibt es keine weiteren Leistungen. Allerdings ist der Unterhalt eine sogenannten „vorrangige Leistung“. Es ist daher dennoch sinnvoll, ihn beim Jugendamt einzufordern. Der Unterhalt wird dann zum einen auf den Hartz-IV-Satz angerechnet und zum anderen wird das Jugendamt angestoßen, den Unterhalt beim entsprechenden Elternteil einzufordern.

2. Neue Partnerschaft

Ein Unterhaltsvorschuss wird nicht geleistet, wenn der Partner, bei dem das Kind derzeit lebt, erneut heiratet. Dafür spielt es auch keine Rolle, ob die neuen Partner das Kind als ihr eigenes adoptieren oder nicht. Für den Vorschuss ist es vorgesehen, dass er nur an Alleinerziehende ausgezahlt wird.

3. Großeltern

Lebt ein Kind nicht mehr bei einem leiblichen Elternteil, sondern bei den Großeltern, können diese keinen Unterhaltsvorschuss beim Staat beantragen. Auch leibliche Enkel gelten nach dem Gesetz als Pflegekinder und sind damit nicht Teil des Unterhaltssystems.

Quelle zur Düsseldorfer Tabelle:

https://www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html

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